DACH-Compliance & RechtZuletzt geprüft: 2026-07-30

RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung)

Die RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung) ist die österreichische Verordnung, die Registrierkassen technisch gegen nachträgliche Manipulation absichert – jeder Barumsatz wird kryptografisch signiert, verkettet und im Datenerfassungsprotokoll unveränderbar festgehalten.

Die RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung) ist eine österreichische Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, die vorschreibt, wie Registrierkassen technisch gegen nachträgliche Manipulation zu sichern sind. Sie konkretisiert die gesetzliche Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht aus der Bundesabgabenordnung (§ 131b BAO) und verlangt, dass jeder einzelne Barumsatz über eine Sicherheitseinrichtung kryptografisch signiert, mit dem vorherigen Umsatz verkettet und lückenlos in einem Datenerfassungsprotokoll aufgezeichnet wird.

Ziel ist die Manipulationssicherheit: Einmal erfasste Umsätze sollen sich weder unbemerkt löschen noch nachträglich verändern lassen. Die RKSV gilt seit dem 1. Jänner 2016, die technische Sicherheitseinrichtung ist seit dem 1. April 2017 verpflichtend. Betroffen sind grundsätzlich Betriebe, die eine bestimmte Umsatz- und Barumsatzgrenze überschreiten. Der Begriff ist damit ein rein österreichisches Compliance-Thema und das Pendant zur deutschen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) mit ihrer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE).

Auf einen Blick

  • Österreichische Verordnung des BMF, konkretisiert § 131b BAO (Registrierkassenpflicht)
  • In Kraft seit 2016, technische Sicherheitseinrichtung verpflichtend seit 1. April 2017
  • Jeder Barumsatz wird signiert, verkettet und im Datenerfassungsprotokoll (DEP) gespeichert
  • Pflicht ab 15.000 € Jahresumsatz und mehr als 7.500 € Barumsatz pro Jahr
  • Start-, Monats- und Jahresbeleg sowie Registrierung über FinanzOnline sind Pflicht

Wie funktioniert die RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung)?

Kern der RKSV ist eine technische Sicherheitseinrichtung, die an die Registrierkasse angebunden ist. Sie versieht jeden Barumsatz mit einer elektronischen Signatur bzw. einem elektronischen Siegel und verkettet die Umsätze zu einer geschlossenen Kette. Weil in die Signatur jedes Belegs der Signaturwert des vorherigen Belegs einfließt, würde jedes nachträgliche Löschen oder Ändern eines Umsatzes die Kette rechnerisch zerreißen und damit sofort auffallen.

Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit

Die Signatur wird von einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit erzeugt – etwa einer Smartcard, einem Hardware-Sicherheitsmodul (HSM) oder einer Cloud-Signaturlösung eines zugelassenen Vertrauensdiensteanbieters. Jede Kasse erhält so ein eindeutiges Zertifikat. Fällt die Sicherheitseinrichtung aus, muss der Ausfall dokumentiert und dürfen die betroffenen Umsätze nachträglich signiert und nacherfasst werden; längere Ausfälle sind über FinanzOnline zu melden.

Datenerfassungsprotokoll (DEP) und QR-Code

Alle Barumsätze werden fortlaufend im Datenerfassungsprotokoll (DEP) gespeichert – der revisionssicheren Sammlung sämtlicher signierter Umsätze. Auf jedem Beleg steht ein maschinenlesbarer Code (meist ein QR-Code), der den Signaturwert und die Verkettungsinformation enthält. Damit kann die Finanzverwaltung – oder die kostenlose BMF-Belegcheck-App – die Gültigkeit der Signatur und die Lückenlosigkeit der Kette jederzeit prüfen. Das DEP muss exportierbar und über die Aufbewahrungsfrist verfügbar sein.

Wer ist von der Registrierkassenpflicht betroffen?

Die Registrierkassenpflicht – und damit die RKSV – greift, wenn ein Betrieb einen Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro erzielt und davon die Barumsätze 7.500 Euro pro Jahr übersteigen. Als Barumsatz zählen dabei nicht nur Bargeldzahlungen, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort, Gutscheinen oder ähnlichen Instrumenten. Ab dem Überschreiten der Grenzen ist ab dem viertfolgenden Monatsbeginn eine manipulationssichere Registrierkasse zu führen.

Ergänzend gilt die Belegerteilungspflicht: Für jeden Barumsatz ist dem Kunden ein Beleg auszustellen. Umgekehrt trifft den Kunden eine Belegannahmepflicht – er muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitführen. Für bestimmte Fälle wie „Kalte-Hände-Umsätze" im Freien, Automaten oder kleine Vereinsfeste gibt es Ausnahmen und Erleichterungen. Die genaue Einordnung im Einzelfall sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.

Start-, Monats- und Jahresbeleg

Die RKSV schreibt einen festen Zyklus von Kontrollbelegen vor, mit denen die Funktionsfähigkeit der Kasse nachgewiesen wird. Der Startbeleg wird unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung erstellt und mit der BMF-Belegcheck-App geprüft. Er dokumentiert, dass die Kasse ordnungsgemäß initialisiert und über FinanzOnline registriert wurde.

Am Ende jedes Monats ist ein Monatsbeleg zu erzeugen – ein Nullbeleg mit Betrag null, der den Monatszähler festhält. Der Dezember-Monatsbeleg ist zugleich der Jahresbeleg: Er muss bis spätestens 15. Februar des Folgejahres mit der Belegcheck-App geprüft werden. Diese wiederkehrende Prüfung stellt sicher, dass die Signaturkette über das ganze Jahr intakt geblieben ist.

Warum die RKSV wichtig ist

Die RKSV soll Umsatzverkürzung im Bargeldbereich verhindern und für einen fairen Wettbewerb sorgen. Ohne technische Absicherung ließen sich Umsätze in einfachen Kassensystemen spurlos nachträglich löschen; die Signatur und Verkettung machen genau das praktisch unmöglich. Für Betriebsprüfungen entsteht damit ein belastbarer, revisionssicherer Datenbestand, der jeden Barumsatz nachvollziehbar macht.

Verstöße sind kein Kavaliersdelikt: Wer trotz Verpflichtung keine manipulationssichere Registrierkasse führt, keine Belege ausstellt oder die Sicherheitseinrichtung umgeht, riskiert Finanzstrafen und – bei fehlender Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen – Hinzuschätzungen durch die Abgabenbehörde. Eine funktionierende, korrekt registrierte Kasse ist damit nicht nur Pflicht, sondern schützt den Betrieb auch vor Beweisproblemen im Prüfungsfall.

RKSV im ERP- und Kassensystem

Technisch wird die RKSV im Kassensystem (POS) umgesetzt, das die Sicherheitseinrichtung ansteuert und das Datenerfassungsprotokoll führt. In der Praxis ist die Kasse aber selten isoliert: Sie ist häufig mit einem ERP- oder Warenwirtschaftssystem verbunden, das Artikelstamm, Preise und Lagerbestand liefert und die signierten Umsätze zurückspielt. Wichtig ist, dass die RKSV-relevanten Daten – signierte Belege, DEP, Zertifikatsinformationen – unverändert und vollständig in die Buchhaltung übergeben werden.

Für den Betrieb bedeutet das: Das Zusammenspiel aus Kasse, ERP und Finanzbuchhaltung muss die Verkettung wahren und die Aufbewahrung sicherstellen. Das DEP unterliegt der siebenjährigen Aufbewahrungspflicht nach österreichischem Steuerrecht und muss über diesen Zeitraum maschinell auswertbar bleiben. Ob eine konkrete Lösung die RKSV erfüllt, hängt von der eingesetzten Kassensoftware, der Sicherheitseinrichtung und der korrekten Registrierung ab – häufig im DACH-Raum eingesetzte Systeme sind unter „Verwandte Systeme" verlinkt, ersetzen aber keine Prüfung des Einzelfalls.

Abgrenzung: RKSV vs. deutsche KassenSichV/TSE

RKSV und die deutsche Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) verfolgen dasselbe Ziel – manipulationssichere Kassenaufzeichnungen –, unterscheiden sich aber im technischen Weg. Österreich setzt auf eine signaturbasierte Verkettung der Einzelumsätze mit QR-Code auf dem Beleg. Deutschland verlangt seit 2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), die jeden Vorgang mit Transaktionszähler, Signaturzähler und Zeitstempel absichert; der Prüfwert erscheint ebenfalls auf dem Bon.

Beide Verordnungen sind DACH-spezifisch und nicht deckungsgleich: Eine für Deutschland zertifizierte TSE erfüllt nicht automatisch die österreichischen RKSV-Vorgaben und umgekehrt. Wer grenzüberschreitend Kassen betreibt, muss die Anforderungen beider Länder getrennt umsetzen. In der Schweiz gibt es dagegen keine vergleichbare gesetzliche Registrierkassenpflicht. Für Deutschland ist der Begriff KassenSichV/TSE das direkte Gegenstück und im Glossar separat erläutert.

Praxisbeispiel

Beispiel: Gastronomiebetrieb in Österreich mit angebundener Kasse

Ein Wiener Restaurant mit rund 400.000 Euro Jahresumsatz führt eine Registrierkasse, die an eine Cloud-Signaturlösung angebunden ist. Bei jeder Bestellung erzeugt die Kasse einen Beleg, der über die Sicherheitseinrichtung signiert und mit dem vorangegangenen Umsatz verkettet wird; auf dem Bon steht ein QR-Code. Alle Umsätze laufen fortlaufend ins Datenerfassungsprotokoll.

Bei der Inbetriebnahme wurde ein Startbeleg erstellt und mit der BMF-Belegcheck-App geprüft, die Kasse ist über FinanzOnline registriert. Zum Monatsende erzeugt das Personal automatisch einen Nullbeleg als Monatsbeleg; der Dezember-Beleg dient als Jahresbeleg und wird bis 15. Februar geprüft. Über die ERP-Anbindung fließen die signierten Tagesumsätze in die Finanzbuchhaltung – bei einer Prüfung lässt sich jeder Barumsatz lückenlos bis zur Signaturkette zurückverfolgen.

Häufige Fragen

Die Registrierkassenpflicht und damit die RKSV greift ab einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, sofern die Barumsätze 7.500 Euro pro Jahr übersteigen. Als Barumsatz gelten auch Karten-, Gutschein- und ähnliche Zahlungen vor Ort. Ab Überschreiten der Grenzen bleibt eine Übergangsfrist bis zum viertfolgenden Monatsbeginn.
Beide sichern Kassen gegen Manipulation, nutzen aber unterschiedliche Technik: Österreichs RKSV setzt auf signaturbasierte Verkettung der Einzelumsätze mit QR-Code, Deutschlands KassenSichV auf eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Sie sind nicht kompatibel – wer in beiden Ländern kassiert, muss beide getrennt umsetzen.
Der Startbeleg dokumentiert die Inbetriebnahme der Kasse und wird sofort geprüft. Der Monatsbeleg ist ein Nullbeleg zum Monatsende, der den Zähler festhält. Der Dezember-Monatsbeleg ist zugleich der Jahresbeleg und muss bis spätestens 15. Februar des Folgejahres mit der BMF-Belegcheck-App kontrolliert werden.
Das Datenerfassungsprotokoll (DEP) mit allen signierten Barumsätzen unterliegt der steuerlichen Aufbewahrungspflicht von grundsätzlich sieben Jahren und muss über diesen Zeitraum vollständig, unverändert und maschinell auswertbar verfügbar bleiben. Die genaue Frist im Einzelfall klärt der Steuerberater.

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