Finanzen & BuchhaltungZuletzt geprüft: 2026-07-30

Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) ist die regelmäßige, meist monatliche oder vierteljährliche Meldung, mit der ein Unternehmen dem Finanzamt seine vereinnahmte Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer übermittelt und die daraus errechnete Zahllast oder einen Erstattungsanspruch bekannt gibt.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) ist die unterjährige, elektronische Meldung eines Unternehmens an das Finanzamt, in der die im Voranmeldungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer gegenübergestellt werden. Aus der Differenz ergibt sich entweder eine Zahllast, die an das Finanzamt abzuführen ist, oder ein Vorsteuerüberhang, der als Erstattung zurückfließt. Die UStVA ist damit die laufende Vorauszahlung auf die erst nach Jahresende endgültig festgesetzte Umsatzsteuer.

Voranmeldepflichtig ist grundsätzlich jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Meldung erfolgt in Deutschland zwingend elektronisch und authentifiziert über das Portal ELSTER, in Österreich über FinanzOnline und in der Schweiz über das Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Sie ersetzt nicht die jährliche Umsatzsteuererklärung, sondern speist sie: Die Summe aller Voranmeldungen eines Jahres wird am Jahresende mit der tatsächlich geschuldeten Steuer abgeglichen.

Auf einen Blick

  • Unterjährige Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer – meldet Umsatzsteuer minus Vorsteuer ans Finanzamt
  • Turnus je nach Vorjahres-Zahllast: monatlich, vierteljährlich oder (bei Befreiung) nur jährlich
  • Abgabe- und Zahlungsfrist: 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums
  • Dauerfristverlängerung verschiebt die Frist um einen Monat (bei Monatszahlern gegen Sondervorauszahlung)
  • Pflicht zur elektronischen, authentifizierten Übermittlung über ELSTER (DE), FinanzOnline (AT) bzw. ESTV (CH)

Was gehört in die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA)?

Die UStVA fasst alle umsatzsteuerlich relevanten Geschäftsvorfälle eines Zeitraums zusammen. Auf der Ausgangsseite werden die steuerpflichtigen Umsätze – getrennt nach Steuersätzen, in Deutschland 19 % und 7 % – sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer erfasst. Hinzu kommen steuerfreie Umsätze, innergemeinschaftliche Lieferungen und Fälle der Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge), in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Auf der Eingangsseite steht die abziehbare Vorsteuer: die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen von Lieferanten und Dienstleistern, die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben. Die Differenz aus geschuldeter Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer ergibt die Zahllast beziehungsweise – wenn die Vorsteuer überwiegt, etwa in Investitionsphasen oder bei Exporteuren – einen Erstattungsbetrag.

Die amtlichen Kennzahlen (Kz)

Das amtliche Formular ordnet jeden Wert einer nummerierten Kennzahl zu. Bekannte Beispiele sind Kz 81 (Umsätze zu 19 %), Kz 86 (Umsätze zu 7 %), Kz 66 (abziehbare Vorsteuerbeträge) und Kz 83 (verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung bzw. Überschuss). Ein ERP- oder Buchhaltungssystem bildet diese Kennzahlen intern über Steuerschlüssel ab und ordnet jede Buchung automatisch der richtigen Zeile zu.

Fristen, Turnus und Dauerfristverlängerung

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres. In Deutschland gilt: Bei mehr als 9.000 Euro Zahllast im Vorjahr ist monatlich zu melden, bei bis zu 9.000 Euro vierteljährlich. Liegt die Zahllast unter der gesetzlichen Bagatellgrenze, kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien, sodass nur die Jahreserklärung bleibt. Existenzgründer wurden früher generell zur Monatsabgabe verpflichtet; diese Sonderregel ist mittlerweile ausgesetzt.

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums zu übermitteln, und zum selben Termin ist die Zahllast fällig. Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich beides um einen Monat. Monatszahler müssen dafür eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Vorjahres-Zahllast leisten, die mit der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnet wird; Vierteljahreszahler erhalten die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung. Wird die Frist versäumt, drohen ein Verspätungszuschlag und bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge.

Abgrenzung: UStVA, Umsatzsteuererklärung und ZM

Die UStVA wird häufig mit anderen umsatzsteuerlichen Meldungen verwechselt. Die wichtigste Abgrenzung ist die zur jährlichen Umsatzsteuererklärung: Die Voranmeldungen sind vorläufige Vorauszahlungen im laufenden Jahr, die Jahreserklärung ist die endgültige Festsetzung. Ergibt die Jahresberechnung mehr, als über die Voranmeldungen bereits gezahlt wurde, entsteht eine Nachzahlung; andernfalls eine Erstattung.

Davon zu unterscheiden ist die Zusammenfassende Meldung (ZM), mit der innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte sonstige Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten gemeldet werden – sie dient der EU-weiten Kontrolle, nicht der Steuerzahlung. Ebenfalls abzugrenzen ist die Umsatzsteuer selbst als Steuerart: Die UStVA ist lediglich das Melde- und Zahlungsverfahren, über das diese Steuer unterjährig abgewickelt wird.

Kleinunternehmer und UStVA

Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nimmt, weist keine Umsatzsteuer aus und muss grundsätzlich keine UStVA abgeben. Der Preis dafür ist der fehlende Vorsteuerabzug. Sobald ein Unternehmen zur Regelbesteuerung wechselt oder die Umsatzgrenzen überschreitet, beginnt die Voranmeldepflicht.

Umsatzsteuer-Voranmeldung im ERP-System

Moderne ERP- und Warenwirtschaftssysteme erzeugen die Grundlagen der UStVA automatisch. Jede Ausgangsrechnung, jede Eingangsrechnung und jeder Buchungssatz wird über einen Steuerschlüssel dem passenden Steuersatz und der zugehörigen Formular-Kennzahl zugeordnet. Aus der Finanzbuchhaltung lässt sich damit auf Knopfdruck eine Auswertung ziehen, die die Summen je Kennzahl liefert – die eigentliche UStVA muss nicht mehr manuell aus Belegen zusammengerechnet werden.

In der Praxis gibt es zwei Wege der Übermittlung. Entweder exportiert das ERP die Buchungsdaten über eine DATEV-Schnittstelle an den Steuerberater, der die Voranmeldung erstellt und via ELSTER übermittelt. Oder das System verfügt über eine integrierte ELSTER-Anbindung und meldet direkt aus der Software heraus. Voraussetzung für korrekte Zahlen ist in beiden Fällen ein sauberes Steuerschlüssel- und Kontenmodell sowie eine revisionssichere, GoBD-konforme Buchführung, damit die gemeldeten Werte jederzeit nachvollziehbar bleiben.

Soll- versus Istversteuerung

Ob eine Rechnung schon mit dem Ausstellen oder erst mit dem Zahlungseingang umsatzsteuerlich fällig wird, hängt von der Versteuerungsart ab. Bei der Sollversteuerung zählt das Rechnungsdatum, bei der Istversteuerung der Zahlungseingang. Das ERP muss die gewählte Methode korrekt abbilden, weil sie bestimmt, in welchen Voranmeldungszeitraum ein Umsatz fällt.

DACH-Besonderheiten

Das Grundprinzip der Voranmeldung ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz vergleichbar, die Details unterscheiden sich jedoch. In Österreich heißt das Pendant Umsatzsteuervoranmeldung (UVA); gemeldet wird über FinanzOnline, der Turnus ist überwiegend monatlich, bei kleineren Umsätzen vierteljährlich, und die Frist läuft bis zum 15. des zweitfolgenden Monats. In der Schweiz erfolgt die Mehrwertsteuer-Abrechnung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung standardmäßig quartalsweise, mit abweichenden Steuersätzen und eigener Systematik.

Für Unternehmen mit grenzüberschreitendem Geschäft im DACH-Raum bedeutet das: Ein ERP-System muss mandantenfähig sein und mehrere Steuerregime parallel abbilden können. Diese Angaben geben einen allgemeinen Überblick und ersetzen keine Steuerberatung; Fristen, Grenzwerte und Sätze ändern sich und sind im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.

Praxisbeispiel

Beispiel: Onlinehändler mit monatlicher Voranmeldung

Ein E-Commerce-Händler mit rund 2 Mio. Euro Jahresumsatz hatte im Vorjahr eine Umsatzsteuer-Zahllast von 40.000 Euro und ist damit zur monatlichen Voranmeldung verpflichtet. Sein ERP-System bucht jede über Shop und Marktplätze erzeugte Ausgangsrechnung mit dem Steuerschlüssel für 19 % und erfasst die Vorsteuer aus Wareneinkäufen und Versanddienstleistern automatisch mit.

Zum Monatsende zieht die Buchhaltung die UStVA-Auswertung: 190.000 Euro Umsatzsteuer aus Verkäufen stehen 150.000 Euro Vorsteuer gegenüber, es verbleibt eine Zahllast von 40.000 Euro. Dank Dauerfristverlängerung muss die Meldung nicht bis zum 10., sondern erst bis zum 10. des übernächsten Monats über ELSTER übermittelt und die Zahllast überwiesen werden. Weil alle Werte revisionssicher aus dem ERP stammen, ist jede Kennzahl bis zum einzelnen Beleg nachvollziehbar.

Häufige Fragen

Der Turnus hängt von der Vorjahres-Zahllast ab. In Deutschland gilt bei mehr als 9.000 Euro Zahllast Monatsabgabe, bei bis zu 9.000 Euro Vierteljahresabgabe. Unter der Bagatellgrenze kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien, sodass nur die Jahreserklärung bleibt.
Die Voranmeldungen sind unterjährige Vorauszahlungen im laufenden Jahr. Die jährliche Umsatzsteuererklärung ist die endgültige Festsetzung: Sie gleicht die tatsächlich geschuldete Steuer mit der Summe aller Voranmeldungen ab und führt so zu einer Nachzahlung oder Erstattung.
Sie verschiebt Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat. Monatszahler müssen dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahres-Zahllast leisten, die mit der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnet wird. Vierteljahreszahler erhalten die Verlängerung ohne Sondervorauszahlung.
Ja. Über Steuerschlüssel ordnet das ERP jede Buchung der richtigen Formular-Kennzahl zu und liefert die Summen per Auswertung. Übermittelt wird entweder per DATEV-Export über den Steuerberater oder direkt über eine integrierte ELSTER-Schnittstelle aus der Software heraus.

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