Lieferkettengesetz (LkSG)
Das Lieferkettengesetz (LkSG) verpflichtet große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu ermitteln, durch Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu adressieren und die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten zu dokumentieren.
Das Lieferkettengesetz (LkSG) – amtlich „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten" (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) – verpflichtet große in Deutschland ansässige Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang ihrer Lieferkette systematisch zu ermitteln, mit Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu begegnen und die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten nachvollziehbar zu dokumentieren. Es gilt seit dem 1. Januar 2023 und wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchgesetzt.
Das Gesetz begründet eine sogenannte Bemühenspflicht, keine Erfolgsgarantie: Ein Unternehmen muss nicht sicherstellen, dass in seiner gesamten Lieferkette nie ein Verstoß passiert, aber es muss nachweisbar angemessen handeln, um Risiken zu erkennen und zu mindern. Der Umfang der Pflichten ist abgestuft – am stärksten für den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer, anlassbezogen auch für mittelbare Zulieferer. Für den Einkauf und die Lieferantensteuerung bedeutet das: Sorgfalt wird zu einem dokumentierten, prüfbaren Prozess, den auch ERP-Systeme unterstützen.
Auf einen Blick
- Verpflichtet große Unternehmen zu menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfalt in der Lieferkette
- In Kraft seit 1.1.2023; seit 1.1.2024 gilt es ab 1.000 Beschäftigten im Inland
- Kernpflichten: Risikomanagement, Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren, Dokumentation und Bericht
- Bemühens-, keine Erfolgspflicht – abgestuft nach eigenem Bereich, direkten und indirekten Zulieferern
- Durchsetzung durch das BAFA; Bußgelder bis 8 Mio. € bzw. 2 % des Jahresumsatzes
Was das Lieferkettengesetz (LkSG) regelt und für wen es gilt
Das Lieferkettengesetz adressiert Unternehmen ab einer bestimmten Größe. Seit dem Inkrafttreten 2023 galt es zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland; seit dem 1. Januar 2024 ist die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland gesenkt. Maßgeblich ist der Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland, unabhängig von der Rechtsform. Auch kleinere Betriebe sind indirekt betroffen, wenn sie als Zulieferer eines verpflichteten Unternehmens Nachweise und Erklärungen liefern müssen.
Geschützt sind konkret benannte Rechtspositionen: menschenrechtliche Belange wie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, von Diskriminierung, die Achtung von Vereinigungsfreiheit, angemessene Löhne und Arbeitsschutz sowie umweltbezogene Pflichten, etwa aus dem Minamata-Übereinkommen (Quecksilber), dem Stockholmer POP-Übereinkommen und dem Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle.
Wie das Lieferkettengesetz funktioniert: die neun Sorgfaltspflichten
Das LkSG konkretisiert die Sorgfalt in einem Katalog von Elementen, die zusammen einen fortlaufenden Managementkreislauf ergeben. Sie reichen von der Einrichtung eines Risikomanagements bis zur jährlichen Berichterstattung und sind kein einmaliges Projekt, sondern ein wiederkehrender Prozess.
Risikomanagement, Risikoanalyse und Grundsatzerklärung
Kern ist ein angemessenes Risikomanagement, das in alle relevanten Geschäftsabläufe – vor allem den Einkauf – verankert wird, samt Zuständigkeit (z. B. Menschenrechtsbeauftragte). Mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen führt das Unternehmen eine Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer durch, gewichtet und priorisiert die Ergebnisse und verabschiedet eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie.
Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren
Aus der Analyse folgen Präventionsmaßnahmen (etwa vertragliche Zusicherungen, Schulungen, Auswahl- und Kontrollmechanismen bei Lieferanten). Stellt das Unternehmen eine Verletzung fest, muss es Abhilfemaßnahmen ergreifen, um sie zu beenden oder zu minimieren. Zusätzlich ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten, über das Betroffene und Hinweisgeber auf Risiken und Verstöße aufmerksam machen können. Alles wird fortlaufend dokumentiert und in einem jährlichen Bericht an das BAFA zusammengefasst.
Warum das Lieferkettengesetz für Unternehmen relevant ist
Verstöße sind sanktionsbewehrt: Das BAFA kann Bußgelder verhängen, die bis zu 8 Mio. Euro betragen und bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Jahresumsatz bis zu 2 % des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes erreichen können. Zusätzlich droht bei erheblichen Bußgeldern ein bis zu dreijähriger Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Das LkSG begründet zwar keine neue zivilrechtliche Haftung, eröffnet jedoch eine besondere Prozessstandschaft, mit der Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen Betroffene vor deutschen Gerichten vertreten können.
Über die reine Pflichterfüllung hinaus wirkt das Gesetz als Signal an Kunden, Investoren und die Öffentlichkeit. Wer Lieferketten transparent macht und Risiken belastbar dokumentiert, verringert Reputations- und Ausfallrisiken und ist zugleich besser auf strengere EU-Vorgaben vorbereitet, die den Anwendungsbereich künftig deutlich ausweiten.
Lieferkettengesetz im ERP-System
Das LkSG ist kein reines ERP-Thema, doch das ERP-System liefert die Datenbasis, ohne die eine belastbare Risikoanalyse kaum möglich ist. Im Lieferantenstamm liegen Herkunftsländer, Warengruppen, Einkaufsvolumina und Kontaktdaten – genau die Informationen, mit denen sich Risiken pro Zulieferer priorisieren lassen. Über die Beschaffungsprozesse und die Lieferantenbewertung werden Zusicherungen, Zertifikate und Auditergebnisse hinterlegt und bei der Lieferantenauswahl berücksichtigt.
Für die Nachweispflicht ist die Dokumentation entscheidend: Ein Audit-Trail hält fest, wann welche Prüfung erfolgt ist, welche Maßnahmen ergriffen wurden und wer sie freigegeben hat. So lassen sich die für den BAFA-Bericht nötigen Belege revisionssicher bereitstellen. Viele Unternehmen ergänzen das ERP um spezialisierte LkSG- oder ESG-Software für Risikoscreening und Beschwerdemanagement und binden sie über Schnittstellen an; ob eine Konstellation die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hängt von Prozessen, Konfiguration und der begleitenden Dokumentation ab – die Verantwortung bleibt beim Unternehmen.
Abgrenzung: LkSG, EU-Lieferkettenrichtlinie und CSRD
Das LkSG ist das deutsche Gesetz, wird aber zunehmend vom EU-Recht überlagert. Die europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wurde 2024 verabschiedet und ist von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Sie erfasst perspektivisch mehr Unternehmen, dehnt die Sorgfalt stärker auf die gesamte Wertschöpfungskette aus und sieht – anders als das LkSG – eine eigene zivilrechtliche Haftung vor. Das nationale LkSG wird dadurch nicht sofort ersetzt, sondern schrittweise an die Richtlinie angepasst.
Davon zu unterscheiden ist die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive): Sie regelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung, also die Frage, worüber ein Unternehmen berichtet, während das LkSG die operative Sorgfaltspflicht in der Lieferkette regelt. In der Praxis greifen beide ineinander, weil dieselben Lieferketten- und Risikodaten sowohl für die LkSG-Dokumentation als auch für den Nachhaltigkeitsbericht gebraucht werden.
DACH-Besonderheiten: Deutschland, Österreich, Schweiz
Ein eigenständiges Lieferkettengesetz gibt es im DACH-Raum bislang nur in Deutschland. Österreich hat kein vergleichbares nationales Gesetz erlassen, österreichische Unternehmen sind aber über die EU-Richtlinie CSDDD sowie als Zulieferer deutscher LkSG-Verpflichteter mittelbar betroffen und müssen entsprechende Nachweise liefern.
Die Schweiz kennt zwar kein umfassendes Lieferkettengesetz, hat aber im Obligationenrecht (Art. 964j ff. OR) und in der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz (DDTrV) eigene, thematisch enger gefasste Sorgfalts- und Berichtspflichten verankert – insbesondere zu Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten sowie zu Kinderarbeit. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen sollten die jeweils geltenden Pflichten je Gesellschaft getrennt beachten und ihre Lieferantendaten im mandantenfähigen ERP entsprechend strukturieren.
Praxisbeispiel
Beispiel: Mittelständischer Hersteller baut seine LkSG-Prozesse auf
Ein Industrieunternehmen mit rund 1.200 Beschäftigten fällt seit 2024 unter das Lieferkettengesetz. Der Einkauf zieht aus dem ERP eine Auswertung aller unmittelbaren Zulieferer nach Herkunftsland und Warengruppe und markiert Lieferanten aus Regionen mit erhöhtem Menschenrechtsrisiko sowie Rohstoffe mit bekannten Umweltrisiken. Für diese Gruppe werden Verhaltenskodizes vertraglich vereinbart, Zertifikate angefordert und im Lieferantenstamm hinterlegt.
Parallel richtet das Unternehmen ein Beschwerdeverfahren ein und schult den Einkauf. Jede Risikoprüfung, jede Maßnahme und jede Freigabe wird mit Datum und Verantwortlichem im System protokolliert. Am Jahresende lässt sich daraus der Bericht an das BAFA zusammenstellen – lückenlos vom identifizierten Risiko über die Präventionsmaßnahme bis zur Wirksamkeitskontrolle. So erfüllt der Hersteller seine Sorgfaltspflichten nachweisbar, ohne die Lieferkette lahmzulegen.
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